Den Prozess erfolgreich verlieren
Was den Anwalt bewegt
Wer kennt das nicht? Der Prozess droht in der mündlichen Verhandlung „den Bach runter zu gehen“.
Das wäre vielleicht noch nicht einmal das Schlimmste. Viel schlimmer aber ......
.....sind manchmal die Urteilsgründe, wenn sie sich rumsprechen oder gar medial ausgeschlachtet werden und zu langfristigen Image- oder wirtschaftlichen Folgeschäden für die eigene Partei führen können. Das kann vielerlei Ursachen haben, etwa weil sich mit der Zeugenvernehmung bestimmte Geschäftspraktiken bestätigt haben, die sich in der Öffentlichkeit negativ auswirken würden oder aber auch, weil bei Bekanntwerden einer bestimmten Rechtsprechung in der Öffentlichkeit auf Dauer nachhaltiger Schaden für den Mandanten entstehen könnte, etwa bei AGB von Vermietungsgesellschaften.
Als guter Anwalt mit Blick für derartige Zusammenhänge stellt sich also die Frage:
Wie kann man diese Folgen von seinem Mandanten abwenden?
Meist merkt man erst im Verlauf der mündlichen Verhandlung, dass der Prozess zu scheitern droht, etwa nach erfolgter Zeugenvernehmung oder gar weil das Gericht mit seiner abschlägigen Einschätzung der Rechtslage nicht hinter dem Berg gehalten hat.
Steht die Niederlage also kurz bevor, so wird die Gegenseite auf Grund des zu erwartenden Obsiegens einer Klagerücknahme kaum noch zustimmen, manchmal auch, um aus dem Urteil mediales Kapital zu schlagen.
Jetzt heißt es kühlen Kopf bewahren und Professionalität zeigen. Sprechen Sie mit dem Mandanten (ggf. beantrgen Sie Sitzungspause) und zeigen Sie ihm die möglichen Folgen auf. Wenn er klug ist, wird er sich Ihrem genialen Einfall zum Klageverzicht nicht entziehen und Ihnen die Weisung erteilen, Klageverzicht zu erklären.
Dann ergeht ein Klageverzichtsurteil. Das hat den Charme, dass ein solches Urteil ohne jede Begründung ergeht. Somit kann niemand aus der sonst unvermeidlichen Urteilsbegründung mit unangenehmen Folgen Honig saugen und Ihr Mandant ist ein (relativ) großes Problem mit (relativ) kleinem Schaden los.
Klageverzicht nach § 306 ZPO kann in jeder Verfahrenslage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erklärt werden.
Zum Klageverzicht ist kein Antrag oder Einverständnis des Beklagten notwendig, da der Beklagte kein Rechtsschutzinteresse an einem streitigen Urteil hat bzw. haben darf, Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 306, Rn.3; Zöller, ZPO, Vorb. § 306 Rn. 12; Prütting/Gehrlein, ZPO, § 306 Rn. 5.
Wermutstropfen: Die Kosten des Rechtsstreits gehen zu Lasten des Klägers, aber das dürfte dieser angesichts der Vermeidung der unangenehmen Prozeßfolgen verkraften.
Nur registrierte Benutzer können Kommentare schreiben!
Noch kein Benutzerkonto? Registrieren


















