Inanspruchnahme des Versicherers
RVG-Urteile
Nimmt der Anwalt im Auftrag des Mandanten nicht nur den Gegner, sondern auch einen Versicherer in Anspruch, der für die betreffende Forderung einstehen muss, können für diese Tätigkeit gesonderte Gebühren anfallen.
von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn
Der folgende Beitrag hilft Ihnen, keine Gebühren zu verschenken.
1. Gemeinsame Inanspruchnahme
Hat der Mandant einen unmittelbaren Anspruch gegen den gegnerischen Versicherer, so kann er den Versicherer und den Gegner gemeinsam in Anspruch nehmen. Ein solcher Direktanspruch besteht nach § 115 Abs. 1 VVG
- bei Haftpflichtversicherungen nach dem Pflichtversicherungsgesetz oder
- bei Insolvenz des Gegners oder
- bei unbekanntem Aufenthalt des Gegners.
a) Einheitlicher Auftrag
Üblicherweise wird der Anwalt auf der Grundlage eines einheitlichen Auftrags sowohl gegen den Gegner als auch gegen dessen Versicherer vorgehen.
Beispiel 1
Eigentümer E hatte einen Verkehrsunfall. Er beauftragt Anwalt A, den Schaden von 15.000 EUR gegenüber dem gegnerischen Fahrer F sowie dessen Haftpflichtversicherer H außergerichtlich geltend zu machen (umfangreiche Tätigkeit).
Es handelt sich gebührenrechtlich nur um eine Angelegenheit, denn es ist ein einheitlicher Auftrag gegeben, die Tätigkeit des Anwalts hält sich im gleichen Rahmen und inhaltlich geht es um denselben Gegenstand, nämlich den Schadenersatzanspruch des E aus dem Unfallgeschehen. A kann daher aus einem Gegenstandswert von 15.000 EUR wie folgt abrechnen:
| 1,5-Geschäftsgebühr, VV 2300 | 849,00 EUR |
| Auslagenpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR |
| Zwischensumme | 869,00 EUR |
| Umsatzsteuer, VV 7008 | 165,11 EUR |
| Gesamt | 1.034,11 EUR |
Dasselbe gilt bei einer entsprechenden gerichtlichen Tätigkeit des Anwalts aufgrund eines einheitlichen Auftrags, also beispielsweise einer Klage gegen den gegnerischen Fahrer und dessen Haftpflichtversicherer. Auch hier fällt die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG nur einmal an.
b) getrennte Aufträge
Es ist jedoch auch möglich, beide Schuldner auf der Grundlage getrennter Aufträge in Anspruch zu nehmen.
Beispiel 2
E hatte mit seinem Wagen einen Unfall. Er beauftragt A, den Schaden von 15.000 EUR gegenüber F geltend zu machen. Daneben erteilt er ihm einen ausdrücklich getrennten, weiteren Auftrag, den Anspruch auch gegenüber H durchzusetzen.
Hier liegen zwar gebührenrechtlich zwei Angelegenheiten vor, da nach dem Willen des Mandanten eine getrennte Auftragserteilungen erfolgte und damit eine getrennte Bearbeitung durchgeführt werden soll. Der Mandant muss jedoch in einem solchen Fall darüber belehrt werden, dass der Gegner bzw. sein Versicherer die Mehrvergütung (separate Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer für das Vorgehen gegen H) nicht erstatten muss, da – im Regelfall – kein sachlicher Grund für eine getrennte Geltendmachung vorliegen wird.
2. Getrennte Inanspruchnahme
Wird außergerichtlich allein der Pflichtversicherer in Anspruch genommen, später im gerichtlichen Verfahren aber nur der Schädiger verklagt, stellt sich die Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG.
Beispiel 3
Nach einem Unfall wendet sich der von E beauftragte Anwalt R zunächst an den gegnerischen Haftpflichtversicherer H (durchschnittliche Angelegenheit). Diese lehnt den Schadenersatzanspruch (15.000 EUR) mit der Begründung ab, der Unfall sei durch ein überwiegendes Verschulden des E verursacht worden. Dann erhebt R lediglich Klage gegen den gegnerischen Fahrer F.
In diesem Fall ist die außergerichtlich gegenüber H verdiente Geschäftsgebühr nicht auf die Verfahrensgebühr des Klageverfahrens gegen F anzurechnen. Denn: Das Begehren richtet sich jeweils gegen verschiedene Personen, die aufgrund eigener Anspruchsgrundlagen (Schädiger § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, Versicherer § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG) haften. Insofern fehlt es an dem für eine Anrechnung erforderlichen personellen Zusammenhang. Gleiches gilt, wenn die Inanspruchnahme von Gegner und Versicherer nicht nacheinander, sondern gleichzeitig in getrennten Verfahren erfolgt. A kann daher wie folgt abrechnen:
I. Außergerichtliche Tätigkeit
| 1,3-Geschäftsgebühr, VV 2300 | 735,80 EUR |
| Auslagenpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR |
| Zwischensumme | 755,80 EUR |
| Umsatzsteuer, VV 7008 | 143,60 EUR |
| Gesamt | 899,40 EUR |
II. Klageverfahren
| 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 | 735,80 EUR |
| 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 | 679,20 EUR |
| Auslagenpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR |
| Zwischensumme | 1.435,00 EUR |
| Umsatzsteuer, VV 7008 | 272,65 EUR |
| Gesamt | 1.707,65 EUR |
Beispiel 4
E wird von G auf Zahlung von Restwerklohn von 10.000 EUR in Anspruch genommen und beauftragt R mit der Abwehr der Forderung. Darüber hinaus beauftragt er ihn, einen Schadenersatzanspruch von 20.000 EUR gegen G geltend zu machen. Im gerichtlichen Verfahren gegen G kommt es zur hilfsweisen Aufrechnung mit den Schadenersatzansprüchen und schließlich zu einem Vergleich. Außergerichtlich hatte R auftragsgemäß den Haftpflichtversicherer H des G (Direktanspruch wegen Insolvenz) zur Zahlung der 20.000 EUR aufgefordert (durchschnittliche Tätigkeit); am gerichtlichen Verfahren war der H jedoch nicht beteiligt.
Hier handelt es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten. Denn: Zum einen wurden getrennte Aufträge erteilt, zum anderen besteht auch kein gemeinschaftlicher Rahmen zwischen den Tätigkeiten: Der H wird außergerichtlich in Anspruch genommen, die Forderung gegen G im gerichtlichen Verfahren als Hilfeaufrechnung eingewandt. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG scheidet aus, weil kein personeller Zusammenhang besteht. A kann daher wie folgt abrechnen:
I. Außergerichtliche Tätigkeit gegenüber H (Wert: 20.000 EUR)
| 1,3-Geschäftsgebühr, VV 2300 | 839,80 EUR |
| Auslagenpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR |
| Zwischensumme | 859,80 EUR |
| Umsatzsteuer, VV 7008 | 163,36 EUR |
| Gesamt | 1.023,16 EUR |
II. Gerichtliches Verfahren (Wert: 30.000 EUR, § 23 RVG, § 45 Abs. 3 und 4 GKG)
| 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 | 985,40 EUR |
| 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 | 909,60 EUR |
| 1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003 | 758,00 EUR |
| Auslagenpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR |
| Zwischensumme | 2.673,00 EUR |
| Umsatzsteuer, VV 7008 | 507,87 EUR |
| Gesamt | 3.180,87 EUR |
Anders liegt der Fall, wenn der Mandant keinen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers (§ 115 Abs. 1 VVG) hat, sondern dieser nur im Verhältnis zum Gegner aus dem Versicherungsvertrag haftet.
Beispiel 5
M lässt sich in einer Erbsache von A anwaltlich beraten. Nach Abschluss der Sache wirft er A Falschberatung vor und beauftragt Anwalt R, Schadenersatzansprüche von 15.000 EUR für ihn durchzusetzen. R führt zunächst außergerichtliche Vergleichsverhandlungen mit dem Berufshaftpflichtversicherer B des A (durchschnittliche Tätigkeit). Als diese erfolglos bleiben, erhebt er Klage gegen A.
In diesem Fall ist die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit (Vergleichsverhandlungen mit dem B) auf die Verfahrensgebühr für das Klageverfahren gegen A anzurechnen (LG Bonn JurBüro 04, 653). Denn: Mangels Direktanspruchs gegen den B ging es auch außergerichtlich um denselben Anspruch, der später gerichtlich gegen A verfolgt wurde. A kann daher wie folgt abrechnen:
I. Außergerichtliche Tätigkeit gegenüber Versicherer (Wert: 15.000 EUR)
| 1,3-Geschäftsgebühr, VV 2300 | 735,80 EUR |
| Auslagenpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR |
| Zwischensumme | 755,80 EUR |
| Umsatzsteuer, VV 7008 | 143,60 EUR |
| Gesamt | 899,40 EUR |
II. Gerichtliches Verfahren (Wert: 15.000 EUR)
| 1,3-Geschäftsgebühr, VV 3100 | 735,80 EUR |
| abzgl. anzurechnende 0,65-Geschäftsgebühr | - 367,90 EUR |
| 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 | 679,20 EUR |
| Auslagenpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR |
| Zwischensumme | 1.067,10 EUR |
| Umsatzsteuer, VV 7008 | 202,75 EUR |
| Gesamt | 1.269,85 EUR |
3. Inanspruchnahme (auch) des eigenen Versicherers
Macht der Mandant Ansprüche gegen verschiedene Versicherer gelten, handelt es sich im Regelfall auch um verschiedene Angelegenheiten.
Beispiel 6
E hatte einen teilweise selbst verschuldeten Unfall mit seinem vollkaskoversicherten Pkw. Die Reparaturkosten betragen 5.000 EUR, das Schmerzensgeld weitere 3.000 EUR. E beauftragt A, die Reparaturkosten bei seinem Kaskoversicherer K geltend zu machen und den Restschaden gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer H (jeweils durchschnittliche Tätigkeit).
Hier liegen verschiedene Angelegenheiten vor (AG Limburg AGS 06, 267; N. Schneider zfs 04, 396). Denn anders als bei der Regulierung gegenüber dem Gegner und H geht es bei der Inanspruchnahme des K um Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, die sich zudem gegen einen anderen Anspruchsgegner richten. Gleiches gilt für die Regulierung eines Haftpflichtschadens und die Abwicklung von Ansprüchen aus einer Unfallversicherung (BGH AGS 06, 256). So kann A abrechnen:
I. Tätigkeit gegenüber Kaskoversicherer (Wert: 5.000 EUR)
| 1,3-Geschäftsgebühr, VV 2300 | 391,30 EUR |
| Auslagenpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR |
| Zwischensumme | 411,30 EUR |
| Umsatzsteuer, VV 7008 | 78,15 EUR |
| Gesamt | 489,45 EUR |
II. Tätigkeit gegenüber Haftpflichtversicherer (Wert: 3.000 EUR)
| 1,3-Geschäftsgebühr, VV 2300 | 245,70 EUR |
| Auslagenpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR |
| Zwischensumme | 265,70 EUR |
| Umsatzsteuer, VV 7008 | 50,48 EUR |
| Gesamt | 316,18 EUR |
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