Reisekosten
RVG-Urteile
Die Fahrtkosten eines nicht am Sitz des beklagten Unternehmens, aber am Sitz einer von diesem mit der Verwaltung von Eigentumswohnungen beauftragten GmbH ansässigen Rechtsanwalts, sind erstattungsfähig.
von RA Hagen Frenzel, FA Miet-und WEG-Recht, Eilenburg
Die Beklagte mit Sitz in F vermietet die Wohnungen ihrer Gesellschafter. Die gesamte Verwaltung und Abwicklung der Mietverhältnisse erfolgt über die von ihr beauftragte A-GmbH mit Sitz in L. Die Klägerin war Mieterin einer Wohnung der Beklagten in M. Im Mietrechtsstreit war sie im Wesentlichen unterlegen. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das AG die von der Beklagten geltend gemachten Fahrt- und Abwesenheitskosten ihres in L ansässigen Prozessbevollmächtigten nicht berücksichtigt. Die sofortige Beschwerde hat das LG zurückgewiesen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts zugelassen ist und am Ort der Prozesspartei auch nicht wohnt, muss die unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 HS. 2 ZPO nur tragen, wenn die die Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Andernfalls werden nur die fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Anwalts erstattet. Etwas anderes gilt, wenn es sich um eine Sache handelt, deren vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung an einem Ort erfolgt ist, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. In diesem Fall sind auch die Reisekosten eines am Bearbeitungsort zugelassenen Anwalts zu erstatten (BGH NJW-RR 07, 1561).
So liegt der Fall hier. Zwar gehört die die Mietverhältnisse der Beklagten betreuende A-GmbH in L nicht zum Unternehmen der Beklagten, sondern ist eine eigene Rechtspersönlichkeit. Jedoch können sämtliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Mietverhältnissen nur von ihr beantwortet werden. Es kann daher keinen Unterschied machen, ob die A-GmbH Unternehmensteil der Prozesspartei ist oder von dieser extern beauftragt wurde. Denn im Rahmen des Kostenerstattungsrechts kommt es darauf an, wie eine Partei ihre Angelegenheiten tatsächlich organisiert. Unerheblich ist, welche Organisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder günstiger gewesen wäre (BGH a.a.O.; 20.5.08, VIII ZB 92/07, NJW-RR 09, 283.
Der Einwand des LG, die Kostenerstattung müsse begrenzt werden, weil sonst eine wirtschaftlich schwächere Partei unkalkulierbaren Kostenerstattungsansprüchen ausgesetzt wird, überzeugt nicht. Das Gesetz schützt die Parteien auch sonst nicht davor, dass sich ihr Kostenrisiko in einem Rechtsstreit durch Umstände aufseiten des Gegners, wie Abtretung des streitigen Anspruchs oder Verlegung seines Wohn- oder Geschäftssitzes erhöht (BGH NJW-RR 07, 1561).
Quelle: RVG professionell
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