Rücknahme des Rechtsmittels
RVG-Urteile
Zur Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren (Nr. 4130 VV RVG), wenn die Staatsanwaltschaft die von ihr eingelegte Revision gegen ein Urteil vor deren Begründung zurücknimmt.
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft hat gegen ein Urteil des LG, durch das ein Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist, Revision - noch ohne Begründung - eingelegt, die sie jedoch wieder zurückgenommen hat. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Landeskasse auferlegt. Der Verteidiger hat die Festsetzung der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren Nr. 4130 VV RVG beantragt. Die Rechtspflegerin hat die Festsetzung abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Nach § 464 Abs. 2, § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO kann der Angeklagte nur den Ersatz seiner notwendigen Auslagen verlangen. Das bedeutet in Bezug auf die Verteidigergebühren, dass nur solche anwaltlichen Tätigkeiten aus der Landeskasse vergütet werden, die zur Rechtsverfolgung prozessual erforderlich waren.
Derartiger Aktivitäten des Verteidigers hat es hier im Revisionsverfahren aber nicht bedurft, da die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel nicht begründet, sondern noch vor Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO zurückgenommen hat. Nach der ständigen Entscheidungspraxis des KG hat bis zu diesem Zeitpunkt für anwaltliches Handeln keine Notwendigkeit bestanden. Alle Erörterungen der Sache mit dem Mandanten und sonstige Tätigkeiten sind in diesem Verfahrensstadium überflüssig und für die Wahrung der Interessen des Angeklagten ohne jeden objektiven Wert. Denn Umfang und Zielrichtung der gegnerischen Revision sind regelmäßig erst aus deren Begründung zu ersehen. Erst dadurch wird der Verteidiger in die Lage versetzt, den Mandanten sachgerecht zu beraten sowie das weitere Verfahren durch eigene Anträge und Gegenerklärungen zu beeinflussen.
Das OLG ist der Auffassung, dass ein verständiger und erfahrener Rechtsanwalt, der mit der Rechtslage vertraut ist, daher vor dem Eingang der Revisionsbegründung auf voreilige Überlegungen, spekulative Beratungen, Mutmaßungen über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels sowie auf nutzlose Anträge verzichten wird und das dem Angeklagten auch ohne nennenswerten Zeitaufwand begreiflich machen kann. Die Befriedigung des Wunschs des Mandanten, über die potenziellen Erfolgsaussichten der „möglicherweise mit der Sachrüge begründeten“ Revision der Staatsanwaltschaft informiert zu werden, gehört in diesem Verfahrensstadium trotz der erheblichen Bedeutung des Verfahrensausgangs für den Mandanten nicht zu den obligatorischen Aufgaben des Verteidigers und kann deshalb auch nicht im Wege des Ersatzes notwendiger Auslagen mit einer gesonderten Gebühr honoriert werden.
Praxishinweis
Die Entscheidung entspricht der h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Nr. 4124 VV Rn. 23 m.w.N.). Sie ist - ebenso wie die h.M. - falsch. Soweit man das KG dahin verstehen könnte, dass die Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren in diesen Fällen überhaupt nicht entstanden ist, ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsanwalt nach Einlegung des gegnerischen Rechtsmittels für den Mandanten tätig geworden ist. Allein das ist entscheidend für das Entstehen der Gebühren.
Soweit das KG die Erstattungsfähigkeit der Gebühr verneint, ist darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte Beratungsbedarf im Hinblick auf das eingelegte Rechtsmittel hat. Denn aufgrund der Regelung in den Nrn. 147, 148 RiStBV darf er darauf vertrauen, dass ein von der Staatsanwaltschaft eingelegtes Rechtsmittel auch tatsächlich durchgeführt wird. Damit hat er aber auch einen Anspruch darauf, über den weiteren Weg informiert zu werden. Wenn das durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft initiiert ist, muss die Landeskasse die dadurch entstandenen Kosten auch erstatten.
Quelle: www.iww.de
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