Wahrheitsgehalt von Stationszeugnissen
Das Referendar-Urteil
Der VGH Kassel lehnt die verklausulierte Zeugnissprache für Stationszeugnisse in der Referendarsausbildung ab.
Dass Stationszeugnisse entgegen ihrer eigentlichen Zweckbestimmung von (ehemaligen) Referendaren vor oder nach Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung potentielle Arbeitgebern in Bewerbungsverfahren vorgelegt werden, ändert an dem ausbildungsbezogenen Verwendungszweck der Zeugnisse nichts. Daher dürfen auch negative Ausbildungsleistungen in aller Offenheit aus- und angesprochen werden.
Aus den Urteilsgründen:
Die Zweckbestimmung der Stationszeugnisse ist durch das Ausbildungsrecht für Referendare klar geregelt und auf prüfungsrechtliche Zwecke beschränkt.
Nachdem die Stationsnote rechnerisch nicht mehr in die Abschlussnote einfließt, beschränkt sich die Bedeutung der in § 26 Abs. 4 JAO geregelten Bewertungen und Benotungen auf ihre Berücksichtigung im Rahmen einer möglichen vorzeitigen Entlassung ungeeigneter Referendare ( § 30 Abs. 4JAG) und bei einer möglichen Hebung der rechnerisch ermittelten Punktzahl der Prüfungsnote unter Berücksichtigung der Leistungen im Vorbereitungsdienst ( § 51 Abs. 3.S 1 JAG). § 26 Abs. 4S. 1 JAO verlangt von den Arbeitsgemeinschaftsleitern eine Beurteilung des Ausbildungserfolgs unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien und die Vergabe einer Note und einer Punktzahl, also bei entsprechendem Anlass auch eine deutlich Benennung und Bewertung negativer Ausbildungsleistungen in allen dort angesprochenen Bereichen. Dass Stationszeugnisse entgegen ihrer eigentlichen Zweckbestimmung von (ehemaligen) Referendaren vor oder nach Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung potentielle Arbeitgebern in Bewerbungsverfahren vorgelegt werden, ändert an diesem begrenzten Verwendungszweck der Zeugnisse nicht und ist deshalb für die Anforderungen an deren Inhalt unerheblich. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht zwar eine Grenze der Formulierungsfreiheit bei der Abfassung von Stationszeugnissen darin gesehen, dass die keine ehrenverletzenden Passagen enthalten dürfen und prinzipiell wohlwollen formuliert werden sollten. Dies ändert aber nichts an der Pflicht der Arbeitsgemeinschaftsleiter, aufgetretene Leistungsdefizite - wie beim Kläger vor allem im Bericht mündlichen Mitarbeit in der Arbeitsgemeinschaft - deutlich und nachvollziehbar zu benennen und zu bewerten. Diese Anforderungen genügt das hier angegriffene Stationszeugnis in der abgeänderten Fassung, wie auch schon der Einigungsausschuss in seiner im Widerspruchsbescheid zitierten Stellungnahme zutreffend festegestellt hat. Dass die Verfasser diese Zeugnisses bei der Überarbeitung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens einzelne Formulierungen der ursprünglichen Fassung weggelassen bzw. geändert haben, ist entgegen der Auffassung des Klägers kein Bewertungsfehler. Denn der Kläger hat durch seine umfangreichen Umformulierungsvorschläge im Widerspruchsverfahren das gesamte Zeugnis zu Disposition gestellt und musste deshalb damit rechnen, dass im Widerspruchsverfahren eine umfassende Inhaltskontrolle seitens der Verfasser vorgenommen werden würde. Da diese Änderungen im Widerspruchsverfahren erfolgt sind, ist die vom Kläger in diesem Zusammenhang genannte Monatsfrist des § 20 Abs. 4S. 1 JAO nicht einschlägig. Im Übrigen ist der in der Endfassung des Zeugnisses weggelassene Hinweis darauf, dass der Kläger „mit Interesse an der Arbeitsgemeinschaft“ teilgenommen habe, als Ausdruck einer blanken Selbstverständlichkeit ohne jeden Erkenntniswert, so das dass Weglassen dieser Floskel nicht als „ für den Beschwerdeführendennachteilige Auslassung“ bezeichnet werden kann.
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