Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

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Das Referendar-Urteil

Fristwahrung und Verschulden des Prozessbevollmächtigten.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.9.2011 – VI ZB 5/11

Hintergrund des Beschlusses ist ein dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 9.8.2010 zugestelltes Urteil des Landgerichts, auf welches mit anwaltlichem, an das Landgericht adressierten Schriftsatz Berufung eingelegt wurde. Dieser Schriftsatz ging am 6.9.2010 beim Landgericht ein und wurde an das Oberlandesgericht mit dem Eingangsvermerk 10.9.2010 weitergeleitet. Die gerichtliche Eingangsbestätigung hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nach eigenen Angaben nicht erhalten.

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 1.10.2010 wurde die Berufungsbegründungsfrist bis zum 2.11.2010 verlängert. Nachdem mit richterlicher Verfügung vom 4.11.2010 darauf hingewiesen wurde, dass die Frist zur Berufungseinlegung nicht gewahrt sein dürfte, beantragte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Fehladressierung der Berufungsschrift auf dem Versehen des sorgfältig ausgewählten und als zuverlässig erprobten Stationsreferendar V. beruhe. Dieser habe nach Entdeckung des Fehlers die ihm erteilte anwaltliche Einzelweisung, die bereits unterzeichnete Berufungsschrift durch Austausch des Deckblatts zu korrigieren, nicht umgesetzt.

Das Oberlandesgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung zurück, der Antrag sei verspätet gestellt worden, da die Wiedereinsetzungsfrist spätestens zu laufen begann, als der Prozessbevollmächtigte des Beklagten den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt hätte für ihn Veranlassung bestanden, die Frage der ordnungsgemäßen Berufungseinlegung zu überprüfen.

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt wird.

Er bestätigte die Unterstellung zugunsten des Beklagten, dass den Prozessbevollmächtigten zunächst kein Verschulden im Hinblick darauf traf, dass dieser davon ausging, die Berufungsschrift werde entsprechend der von ihm getroffenen Einzelanweisung an das zuständige Oberlandesgericht adressiert und abgesandt. Des Weiteren könne zugunsten des Beklagten ferner angenommen werden, dass sein Prozessbevollmächtigter nicht verpflichtet gewesen sei, die ordnungsgemäße Ausführung der Einzelanweisung zu überprüfen. Derartige Versehen des Rechtsreferendars sind dem Beklagten nicht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

Zudem wird klargestellt, dass die eingetretene Fristversäumung nicht auf einem etwaigen Organisationsmangel im Bereich der Fristenkontrolle beruht. Die ordnungsgemäße Führung eines Fristenkalenders soll gewährleisten, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht werden, Aufgabe der Fristenkontrolle sei jedoch nicht, fristwahrende Schriftsätze auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Dementsprechend beruhe die fehlerhafte Adressierung auf Versäumnissen bei der Abfassung und der inhaltlichen Überprüfung des Schriftsatzes, nicht aber auf einer unzureichenden Fristenkontrolle.

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde auch nicht verspätet gestellt. Die Frist begann zu dem Zeitpunkt, als der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Versäumung der Berufungsfrist erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen. Dies war vorliegend nach Ansicht des Gerichts erst der Fall, als dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Mitteilung vom 4.11.2010 zuging. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er keine Veranlassung, die Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung zu überprüfen. Die Kenntnis allein, dass die Berufungsschrift ursprünglich falsch adressiert war, begründete keinen Anlass zur Überprüfung, da aufgrund der dem Rechtsreferendar erteilten Einzelweisung davon ausgegangen werden durfte, dass dieser die Adresse korrigiert habe und der Schriftsatz demgemäß rechtzeitig an das zuständige Oberlandesgericht gesandt worden ist. Darüber hinaus werde eine Kontrolle allein wegen des Fehlens der gerichtlichen Eingangsbestätigung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verlangt.

Des Weiteren war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zu bedenken, dass etwaige Zweifel an der Rechtzeitigkeit dadurch gemildert worden wären, dass dem Prozessbevollmächtigten die Verfügung zuging, mit welcher die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß und ohne Hinweis auf die Versäumung der Rechtsmittelfrist verlängert wurde. Hinzu komme, dass nicht festgestellt ist, dass er angesichts der Tatsache, dass die Berufungsschrift schon am 6.9.2010 beim Landgericht eingegangen ist, nicht darauf hätte vertrauen dürfen, dass der Schriftsatz im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an das Oberlandesgericht weitergeleitet und dort rechtzeitig innerhalb der am 9.9.2010 ablaufenden Berufungsfrist eingehen werde. Bei dieser Sachlage gereiche es dem Prozessbevollmächtigten nicht zum Verschulden, dass er den Antrag auf Wiedereinsetzung erst nach Erhalt des gerichtlichen Hinweises vom 4.11.2010 gestellt hat.

Unsere Rubrik „Das Referendar-Urteil“ wird betreut von der Rechtsanwaltskanzlei Birnbaum in Köln. Die Kanzlei ist bundesweit bekannt für ihre Tätigkeit im Bereich des Bildungsrechts (Schul-, Hochschul- und Prüfungsrecht einschließlich Dienstrecht).


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