Anspruch auf Trennungsgeld während auswärtiger Ausbildungsstelle

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Das Referendar-Urteil

Zum Wohnungsbegriff im Sinne von § 10 III UKG RP

BVerwG, Beschluss vom 20.7.2011 - 2 B 32/10

Die Klägerin begehrt Gewährung von Trennungsgeld für ihre dreimonatige Ausbildung beim Auswärtigen Amt während ihrer Wahlstation. Ausbildungsstelle war die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Peking. Die Klägerin bewohnte seinerzeit in Mannheim ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft. Nachdem das erstinstanzlich mit der Sache befasste Gericht der Klage überwiegend stattgab, hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Es stützte sich darauf, dass ein zur Untermiete bewohntes Zimmer keine Wohnung im trennungsgeldrechtlichen Sinne darstelle.

Nunmehr hatte das BVerwG sich mit der Sache zu befassen. Dieses verwies den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück.

Gemäß § 6 IV S. 1 Nr. 3 LJAG erhalten Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Reisekostenvergütung und Trennungsgeld bei dienstlich veranlassten Reisen entsprechend den für Landesbeamte geltenden Vorschriften. Leistungen für dienstlich veranlasste Umzüge sind nach der als abschließend zu verstehenden Vorschrift nicht vorgesehen. § 18 II LJAPO begrenzt das Trennungsgeld bei einer Ausbildung außerhalb von Rheinland-Pfalz auf die Dauer von drei Monaten. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 3 LTGV. Für den Begriff der Wohnung verweist die Vorschrift auf die Begriffsbestimmung des § 10 III LUKG.

Nach Ansicht des BVerwG dürften die den Trennungsgeldanspruch von Landesbeamten einschränkenden §§ 1 V Nr. 4 und 2 I LTGV auf Rechtsreferendare nicht anwendbar sein, da diese voraussetzen, dass eine Erstattung von Umzugskosten in Betracht kommt. Da Rechtsreferendare wegen der typischen Abfolge zahlreicher Ausbildungsstationen von jeweils nur kurzer Dauer von Leistungen für Umzugskosten ausgeschlossen sind, wäre die Einschränkung von Trennungsgeldansprüchen nach § 2 I LTGV kaum systemgerecht.

Es spreche einiges dafür, dass die von der Klägerin beibehaltene Unterkunft als Wohnung im Sinne von § 3 II S. 1 Nr. 2 LTGV, § 10 III LUKG anzusehen ist. Das auf dieser Rechtsgrundlage gewährte Trennungsgeld soll dem Mehraufwand der doppelten Haushaltsführung Rechnung tragen. Dies setzt die Beibehaltung einer Wohnung am bisherigen Dienstort voraus. Das Trennungsgeld wird zwar gewährt, um den Mehraufwand der Haushaltsführung am neuen Dienstort abzugelten. Gemäß § 3 II S. 1 Nr. 2 LTGV soll es aber nur einer berechtigten Person zustehen, die mit einem Beibehaltungsaufwand belastet ist, der demjenigen des Eigentümers oder Mieters einer Wohnung entspricht, nicht dagegen demjenigen, der nur eine sonstige Wohngelegenheit beibehält.

Ob ein Untermietverhältnis als Wohnung in diesem Sinne anzusehen ist, ist daher unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Dabei dürfte zu berücksichtigen sein, dass die Wohnung, in der die Klägerin ein Zimmer bewohnt, den Anforderungen des qualifizierten Wohnungsbegriffs genügt und dass aus dem Untermietverhältnis das Recht der Klägerin folgt, nicht nur das ihr zur alleinigen Nutzung zugewiesene Zimmer, sondern auch die zur Wohnung gehörenden Gemeinschaftsräume zu nutzen. Dass die berechtigte Person Hauptmieter der Wohnung oder hinsichtlich aller Räume zumindest mitverfügungsberechtigt sein muss, sieht der Wortlaut des § 3 II S. 1 Nr. 2 LTGV nicht vor, im Übrigen wurde das noch früher enthaltene Erfordernis eines ausschließlichen Verfügungsrechts über die Wohnung gestrichen. Von Bedeutung mag schließlich auch sein, ob die Klägerin für die Zeit der dienstlichen Maßnahme verpflichtet ist, weiterhin nicht nur den Mietzins zu entrichten, sondern auch anteilig für die im Zuge der gemeinschaftlichen Nutzung der gesamten Wohnung anfallenden (Neben-)Kosten aufzukommen.

Unsere Rubrik „Das Referendar-Urteil“ wird betreut von der Rechtsanwaltskanzlei Birnbaum in Köln. Die Kanzlei ist bundesweit bekannt für ihre Tätigkeit im Bereich des Bildungsrechts (Schul-, Hochschul- und Prüfungsrecht einschließlich Dienstrecht).


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