Beachtung von einschlägigen Richtlinien
Das Referendar-Urteil
Abänderung eines Zeugnisses im juristischen Vorbereitungsdienst
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 30.6.2011 – 1 K 460/11
Die sich im Vorbereitungsdienst befindliche Rechtsreferendarin absolvierte ihre Stage bei der T. Aachen. Ihr Ausbilder fertigte hierüber ein Zeugnis, welches ihre Leistungen mit „befriedigend“ bewertete. Unter anderem führte er aus, dass „ihr gelegentliche Flüchtigkeiten, etwa bei der Frage der Beweiswürdigung und Gewichtung von Beweismitteln unterliefen, die den Wert der von ihr abgelieferten Arbeiten beeinträchtigen.“. Auch sei „die Besprechung mehrerer ihrer praktischen Entwürfe durchaus kontrovers zwischen ihr und dem Unterzeichner geführt worden“.
Hiergegen wendete sich die Klägerin zunächst erfolglos, indem sie geltend machte, dass sie weder im persönlichen Umgang noch in ihrer juristischen Arbeitsweise mit dem Ausbilder zurechtgekommen sei. Die gegenseitige Antipathie habe dazu geführt, dass ihre Leistungen nur mit „befriedigend“ bewertet worden seien, obwohl diese tatsächlich über den durchschnittlichen Anforderungen lägen. Mit der Klage macht sie nunmehr geltend, der Ausbilder habe ihre Strafrechtskenntnisse nicht ausreichend ermittelt und ihre Leistungen insgesamt fehlerhaft bewertet, so dass ihr ein neues Zeugnis erteilt werden müsse.
Das Verwaltungsgericht gab der Klägerin Recht. Es sah es zwar nicht als erwiesen an, dass der Ausbilder allgemein gültige Wertmaßstäbe verkannt oder sachfremde Erwägungen angestellt habe. Ein Anspruch auf erneute Bewertung ergebe sich jedoch daraus, dass die Wertung in dem Zeugnis gegen das Plausibilitätsgebot verstoße.
Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig sei, da es sich bei einem Zeugnis um eine innerdienstliche Bewertung handele, die keine unmittelbare Außenwirkung hätte. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich jedoch daraus, dass das Zeugnis bei der Gesamtnote des Zweiten Examens zu berücksichtigen sei.
Zeugnisse über die Leistung im Vorbereitungsdienst sind wie dienstliche Beurteilungen verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich daher darauf zu beschränken, ob der Ausbilder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit Richtlinien für die Abfassung der Zeugnisse erlassen sind, ist vom Gericht zudem zu prüfen, ob diese eingehalten sind, weil derartige Richtlinien den Ausbilder gegenüber dem Referendar rechtlich binden.
Derartige Richtlinien existieren im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln. Der hier maßgebliche „Ausbildungsplan für die Ausbildung bei einer T.“ nach dem Stand vom 1. Dezember 2003 schreibt unter „IV. Pflichtarbeiten und Beurteilungen“ vor, dass „alle schriftlichen Leistungen unter genauer Angabe der Art, der Zahl und des Ergebnisses der gefertigten Arbeiten in das abschließende Zeugnis gemäß § 46 JAG NRW aufzunehmen sind.“. Diese Angaben fehlten im Zeugnis, so dass sich aus ihm nicht entnehmen lässt, ob die Einzelbewertungen der schriftlichen Arbeiten der Klägerin das Gesamtergebnis tragen oder von ihm abweichen.
Zudem sind nach Ansicht des Gerichts die Angaben in dem Zeugnis, dass etwa „die Kenntnisse der Rechtsreferendarin auf dem Gebiet des materiellen Strafrechts und des Strafverfahrensrechts aufgrund der Erkenntnisse der Ausbildung als schon überdurchschnittlich eingestuft werden können“, oder „dass die Besprechung mehrerer der praktischen Entwürfe durchaus kontrovers zwischen ihr und dem Ausbilder geführt wurde“ in sich indifferent und begründen im Einzelnen jedenfalls nicht die Gesamtbewertung mit „befriedigend“. Es bedürfte daher zwingend der Kenntnis der Einzelnoten der schriftlichen Arbeiten und ihre Einbeziehung in die abschließende Bewertung, damit die Plausibilität gegeben ist.
Unsere Rubrik „Das Referendar-Urteil“ wird betreut von der Rechtsanwaltskanzlei Birnbaum in Köln. Die Kanzlei ist bundesweit bekannt für ihre Tätigkeit im Bereich des Bildungsrechts (Schul-, Hochschul- und Prüfungsrecht einschließlich Dienstrecht).
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