BVerwG: Ruhen der Jagd aus Gewissensgründen?

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Rechtsnews

Eine GmbH hatte als Eigentümerin von Grundstücken, die ein Eigenjagdrevier bilden, darauf geklagt, dass die Jagdbehörde einem 10-jährigen Ruhen der Jagd dort zustimmt.

Die hinter ihr stehenden Personen lehnen aus weltanschaulich-religiösen Gründen das Töten von Tieren und damit auch die Jagd ab. Die Klage hatte bei Instanzgerichten keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Ergebnis bestätigt, indem es die Revision dagegen nicht zugelassen hat. Es misst der Frage, ob der Inhaber eines Eigenjagdreviers aus Gewissensgründen Befreiung von der Jagdpflicht verlangen kann, keine grundsätzliche Bedeutung bei. Das Bundesverwaltungsgericht entnimmt dem Bundesjagdgesetz, dass Inhaber von Eigenjagdrevieren grundsätzlich zur Jagd verpflichtet sind. Die entsprechenden Vorschriften verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht und sind insbesondere mit dem Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) vereinbar.

Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht, sein Leben in Übereinstimmung mit seiner Gewissensüberzeugung zu führen. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hatte im Berufungsurteil auch einer GmbH als juristischer Person zugestanden, sich auf das Grundrecht der Gewissensfreiheit zu berufen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch bereits fraglich, ob der Schutzbereich dieses Grundrechts beeinträchtigt ist, nachdem die Gesellschafter oder Geschäftsführer der GmbH nicht gezwungen sind, selbst zu jagen. Wenn sie die Jagd nicht selbst ausüben wollen, verlangt das Bundesjagdgesetz von ihnen nur, einen Jäger zu beauftragen oder das Revier zu verpachten.

Eine Gewissensentscheidung gegen die Jagd stünde zudem in Beziehung zu den Rechten anderer und hat nicht unbedingt einen höheren Rang. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Jagdberechtigten bei der Ausübung der Jagd aufeinander angewiesen sind, weil sich das Wild nicht an Grundstücksgrenzen hält. Die Ziele des Bundesjagdgesetzes, zu denen der Schutz vor Wildschäden und der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen nach Art. 20a GG gehören, können letztlich nur im Verbund benachbarter Jagdreviere verwirklicht werden. Aus der Europäischen Menschrechtskonvention und Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, französische und luxemburgische Jagdgesetze betreffend, ergibt sich keine andere Bewertung.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.07.2010 - Aktenzeichen: 3 B 90.09


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