OVG: Baustopp für den Ausbau des Hafens Köln-Godorf

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Rechtsnews

Das Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln be­stätigt, mit der auf Antrag eines Anwohners eine Fortsetzung der Arbeiten zum Aus­bau des Hafens Köln-Godorf vorläufig untersagt worden ist.

Die beigeladene Häfen und Güterverkehr Köln AG beabsichtigt, den Umschlaghafen Köln-Godorf um ein weiteres Hafenbecken mit vier Anlegestellen, ein Container- und Schütt-Stückgut-Terminal sowie weiteren als Hafeninfrastruktur bezeichneten Ein­richtungen zum Umschlag und zur Zwischenlagerung von Gütern einschließlich Ab­fällen und bestimmten Gefahrgütern zu erweitern. Dieses Vorhaben ließ die Bezirks­regierung Köln durch einen auf eine wasserrechtliche Ermächtigungsgrundlage ge­stützten Planfeststellungsbeschluss zu. Dagegen hat der Anwohner geklagt und zu­gleich beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht Köln gab in erster Instanz sowohl der Klage (Hauptsacheverfah­ren) wie auch dem Antrag (im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) statt. In dem letztgenannten Verfahren hatten sowohl die Bezirksregierung Köln wie auch die Beigeladene Beschwerde eingelegt, die das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem heutigen Beschluss zurückgewiesen hat.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 20. Senat ausgeführt: Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln, mit dem nicht nur der Ausbau des Hafenbeckens, sondern auch die Einrichtungen für den gesamten sog. trimoda­len Umschlag zwischen Schiff, Eisenbahn und Lastkraftwagen zugelassen worden sind, sei rechtswidrig. Der Bezirksregierung Köln fehle es für die vorgenommene umfassende planfeststellungsrechtliche Zulassung des Vorhabens an der sachlichen Zuständigkeit. Das Vorhaben könne nicht allein durch einen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zugelassen werden. Der mögliche Regelungsgegenstand eines derartigen Beschlusses sei beschränkt auf Fragen des Gewässerausbaus und im unmittelbaren Zusammenhang damit stehende Maßnahmen. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss regele jedoch darüber hinaus in weiten Teilen auch eisenbahnrechtliche, straßenrechtliche und baurechtliche Fragen, für die eigenstän­dige Zulassungsentscheidungen, etwa ein Bebauungsplan der Stadt Köln, erforder­lich seien. Für eine umfas­sende Entscheidung dieser Fragen durch einen Plan­feststellungsbeschluss sei die Bezirksregierung Köln sachlich nicht zuständig.

Aufgrund des Beschlusses des 20. Senats dürfen die bereits begonnenen Arbeiten zum Ausbau des Hafens Köln-Godorf bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht fortgeführt werden. Wann eine Entscheidung in dem bereits beim Oberverwal­tungsgericht in der Berufung anhängigen Hauptsacheverfahren ergehen wird, ist der­zeit nicht abzu­sehen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2010 - Aktenzeichen: 20 B 1320/09


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