OVG: Schüsse in die Luft wegen lauter Party

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Rechtsnews

Der Widerruf einer Waffenbesitzkarte ist gerechtfertigt, wenn der Inhaber mit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig umgeht.

Dem Kläger war als Inhaber eines Jagdscheins im Jahr 1977 eine Waffenbesitzkarte erteilt worden. Im Juni 2007 gab er vom Balkon seines – außerhalb der Ortslage gelegenen – Hauses mit seiner Schrotflinte drei Schüsse in die Luft ab, weil er sich durch den Lärm einer in der Nähe stattfindenden Party gestört gefühlt hat. Darauf widerrief die Kreisverwaltung die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte. Das Verwal­tungsgericht wies die hiergegen erhobene Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Berufung gegen das Urteil nicht zu.

Der Widerruf sei rechtmäßig, denn der Kläger besitze nicht mehr die für eine waffen­rechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit. Er habe seine nur zur Jagdaus­übung zugelassene Waffe zu einem anderen Verwendungszweck benutzt. Ein Miss­brauch liege zugleich darin, dass der Kläger die Waffe dazu genutzt habe, andere Menschen aufzuschrecken.

Ober­verwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. April 2010 - Aktenzeichen: 7 A 10410/10.OVG


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